GEBORgENGARTEN e.V.

Der Verein GEBORgENGARTEN e.V. ist Initiator und Betreiber des GEBORgENGARTENs. Er ist als gemeinnützig anerkannt und hat sich die untenstehende Satzung gegeben. Die Gründung fand im Sommer 2020 statt. Der GEBORgENGARTEN wurde bis zum Beginn des Jahres 2021 mit dem Landschaftsarchitekturbüro chora blau aus Hannover und Prof. Kathrin Volk der TH-Ostwestfalen konzipiert und soll bis zum Jahr 2022 fertiggestellt werden.

Hervorgegangen ist der Verein aus der Initiativgruppe für die „Kinder von Lügde“.

Neben der Initiierung des GEBORgENGARTENs führt der Verein auch Präventionsveranstaltungen für Kinder im Vor- und Grundschulalter durch.

Ich bin Andreas Tolksdorf, 1. Vorsitzender des GEBORgENGARTEN e.V. 

Als im Winter 2019 die für mich unvorstellbaren Verbrechen an den „Kindern von Lügde“ bekannt wurden, begann ich mich mit dem Thema der sexualisierten Gewalt an Kindern intensiv auseinanderzusetzen. Dabei habe ich viele wertvolle Menschen kennengelernt, die von solchen Taten betroffen sind. Ich habe lernen müssen, wie tiefgreifend die hinterlassenen seelischen Verletzungen den weiteren Lebensweg dieser Menschen prägen und wie hilflos sie sich oftmals auch nach vielen Jahren empfinden. Mit diesen Erlebnissen nicht gehört und nicht gesehen zu werden sind dabei Erfahrungen, die einen großen Beitrag leisten, mit dem Geschehenen nicht abschließen zu können.

Umso mehr freut es mich, das Projekt GEBORgENGARTEN initiieren und umsetzen zu dürfen. Mit dem GEBORgENGARTEN möchte ich daran arbeiten, den von sexualisierter Gewalt betroffenen Menschen einen Ort anzubieten, an dem sie sich mit ihren persönlichen Erlebnissen wiederfinden und für sich selber Wege entdecken können, einen Umgang damit zu finden.

Zusammen mit sechs weiteren engagierten Menschen haben wir dazu im Sommer 2020 den GEBORgENGARTEN e.V. gegründet. Es sind Menschen, die teils aus der eigenen Betroffenheit und teils aus ihrem intensiven Einsatz für den Kinderschutz hochmotiviert sind, den GEBORgENGARTEN lebendig werden zu lassen.  

Ich bin Vater von sieben Kindern, Jahrgang 1961, verheiratet mit Ina und von Beruf Elektroingenieur in einer leitenden Position. Seit vielen Jahren bin ich eng mit dem Thema „Pflegekinder“ verbunden und setze mich gerne für Menschen ein, die nicht auf der Sonnenseite des Lebens stehen

Unterschrift

A. Tolksdorf

Portrait

Ina Tolksdorf

Ich bin Ina Tolksdorf, Studium im Marketing, aber eigentlich mehr Sozialarbeiterin. Über 30 Jahre aktiv ehrenamtlich in der Drogenhilfe, Streetwork, Arbeit mit Frauen in der Zwangsprostitution. Seit 25 Jahren mit Leib und Seele Pflegemutter; glücklich verheiratet mit Andreas.  

Der „Fall Lügde“ hat uns sehr erschreckt. Auf einmal war es ganz nah: Das Schreckliche. Das Fürchterliche. Das Unfassbare. Es war unvermeidbar: Wir MUSSTEN etwas tun! Für die Kinder sollte es sein. SIE sollten im Mittelpunkt stehen! Und da war die erste Idee…  

Dass die kleinen Kinderschühchen, die wir stellvertretend für jedes betroffene Kind mitten in der Stadt aufstellten, so viel auslösen würden, damit hatten wir nicht gerechnet. Aber wir ließen uns Woche für Woche darauf ein: Auf Kritik, auf Zuspruch, auf viele gute und viele anstrengende Gespräche, auf die Medien und ihre Vertreter, auf die Politik und ihre Spieler, auf Kinder, auf Erwachsene, auf Alte, auf Junge, auf Frauen, auf Männer, auf Betroffene, auf Täter, auf Menschen, die weinten und auf Menschen, die lachten, auf Hoffnung und auf Verzweiflung.  

Die Aktivitäten für den Kinderschutz wurden mehr: Wir organisierten Demos, waren im Landtag, informierten mit Flyern auf Ständen in der Stadt, riefen eine Selbsthilfegruppe ins Leben, vernetzten uns deutschlandweit mit anderen Initiativen, begleiteten Betroffene in Einzelfallhilfen, versuchten Problematiken in den Jugendämtern aufzuzeigen, machten aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, organisierten Präventionsveranstaltungen und Fortbildungen und versuchten auch während der Corona-Lockdowns unser Möglichstes für die Kinder zu tun. Eines fehlte noch: 

Ein Ort, an dem nicht vergessen und nicht verdrängt wird. Ein Ort, an dem das große „Schweigen“ über furchtbare Taten gebrochen wird. Ein Ort, wo sich jede/r Betroffene/r gesehen, gehört, geglaubt und nicht allein fühlt. Ein Ort, der Geborgenheit, ein wenig Hoffnung, Trost und Zuversicht gibt.  

Er war geboren. Der Ort. Der GEBORgENGARTEN.  

Ich freue mich, Dich/Sie mit hineinnehmen zu dürfen, in unseren Traum. Hoffentlich bist Du, sind Sie genauso begeistert wie wir. Vielleicht sehen wir uns ja bald einmal – im GEBORgENGARTEN. 

Unterschrift

Ina Tolksdorf

Portrait

Satzung GEBORgENGARTEN e.V.

Präambel

Der GEBORgENGARTEN ist ein Projekt der Initiativgruppe für die „Kinder von Lügde“…, welche sich nach Bekanntwerden der furchtbaren Fälle sexueller Gewalt auf dem Campingplatz in Lügde-Elbrinxen im März 2019 in Hameln gegründet hat. Der Garten soll symbolisch an diese, aber auch an alle anderen Taten sexueller Gewalt an Kindern erinnern. Er soll als Zeichen gegen das Vergessen stehen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet „GEBORgENGARTEN“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hameln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein ist eine Gemeinschaft von Menschen, die in besonderer, individueller Weise mit der Thematik der sexuellen Gewalt an Kindern verbunden sind.

Die Zwecke des Vereins sind

  • die Förderung der Jugendhilfe
  • die Förderung der Kriminalprävention
  • die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten (hier insbesondere von sexueller Gewalt)

Die Satzungszwecke werden verwirklicht

  • durch die Planung, den Bau, die notwendige Mittelbeschaffung und den Betrieb des GEBORgENGARTENs als Gedenkstätte, in welcher die Thematik der sexuellen Gewalt mit ihren Auswirkungen auf die betroffenen Menschen aber auch mit möglichen Wegen des Umgangs mit diesen Auswirkungen versinnbildlicht wird.
  • durch das Veranstalten von Führungen im GEBORgENGARTEN für Schulklassen, Vereine, Institutionen der Sozialarbeit und weitere Kreise der Bevölkerung, mithilfe welcher die Thematik der sexuellen Gewalt mit ihren mannigfaltigen Facetten vermittelt wird, um darüber einen Beitrag zur Prävention zu leisten.
  • durch das Organisieren und Durchführen von Präventions-, Informations- und Schulungsveranstaltungen für Eltern, Erzieher, Lehrer und weiteren interessierten Bevölkerungsgruppen, durch welche über das Thema der sexuellen Gewalt aufgeklärt und Handlungsmöglichkeiten im Umgang damit vermittelt werden.
  • durch das persönliche Begleiten Betroffener, um Hilfestellungen zur Bewältigung erlittener Beeinträchtigungen zu bieten.

Der Verein sorgt dafür, dass der GEBORgENGARTEN als Stätte des kulturellen Lebens, des Gedenkens, als Ort der Ruhe und Besinnung, der Begegnung und auch als hoffnungsvolle Kraftquelle dient.

Als Beitrag zur Prävention vor sexueller Gewalt bringt der Verein den GEBORgENGARTEN einem großen Kreis der Bevölkerung, weit über das Einzugsgebiet von Hameln hinaus, näher und sorgt damit für eine hohe und andauernde Aufmerksamkeit für das sensible Thema „sexuelle Gewalt an Kindern“.

Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Umfang von Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die Grundlagen, Zweck und Ziele des Vereins gemäß §2 uneingeschränkt anerkennt. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den schriftlichen Aufnahmeantrag ablehnen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder vertreten jeweils alleine.
Der Vorstand ist berechtigt mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer zu betrauen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.